DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 24 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren betriebs- und arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat Anlagen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen, wobei der Nachweis auch formlos geführt werden kann. Sie sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.