DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 20 - Instandhaltungsarbeiten an Anlagen und Fördermitteln

(1) Versicherte dürfen Instandhaltungsarbeiten nur durchführen, wenn Anlagen und Fördermittel stillstehen. Während der Arbeiten muß die Anlage gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte Instandhaltungsarbeiten während des Betriebes durchführen, wenn sie durch Bewegungen von Teilen der Anlage und Fördermitteln nicht gefährdet werden können.

(3) Sofern abweichend von Absatz 2 Wartungs- und Prüfarbeiten nur durchgeführt werden können, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten zulässig, wenn der Unternehmer mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden und wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, die an diesen Arbeiten nicht beteiligt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  • Versicherte Seil- und Abspannarbeiten nur unter Aufsicht von Sachkundigen durchführen,

  • die hierfür verwendeten Hilfsmittel und Zuggeräte für die auftretenden Belastungen bemessen sind

    und

  • vor jedem Einsatz deren Funktionsfähigkeit geprüft wird.

(5) Versicherte müssen Instandhaltungsarbeiten von den hierfür vorgesehenen Einrichtungen aus durchführen. Das Abschmieren und die Sichtkontrolle von Teilen der Anlage, die bis zu einer Höhe von 3,5 m über Flurebene angeordnet sind, sind von Leitern aus zulässig.