
§ 17
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
IV. – Betrieb
§ 17 – Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und sie den Versicherten bekanntzugeben.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.