Abschnitt 87 - Zu § 30 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht
- 1.
auf Schienenfahrzeugen aufsteigen oder von ihnen absteigen,
- 2.
von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
- 3.
auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
- 4.
sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,
- 5.
sich unnötig oder weit hinausbeugen,
- 6.
bei Vorbeifahrt an Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sich auf Endtritten oder in geöffneten Seitentüren von Schienenfahrzeugen auf der Seite aufhalten, auf der der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist.