DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 87 - Zu § 30 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht

  1. 1.

    auf Schienenfahrzeugen aufsteigen oder von ihnen absteigen,

  2. 2.

    von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,

  3. 3.

    auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,

  4. 4.

    sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,

  5. 5.

    sich unnötig oder weit hinausbeugen,

  6. 6.

    bei Vorbeifahrt an Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sich auf Endtritten oder in geöffneten Seitentüren von Schienenfahrzeugen auf der Seite aufhalten, auf der der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist.