Abschnitt 72 - Zu § 26 Abs. 1:
Die Forderung, Schienenfahrzeuge ohne erkennbare Gefährdung zu bewegen, ist erfüllt, wenn z.B.
das Laden oder Ein-, Aussteigen beendet ist,
Türen, Klappen und andere bewegliche Aufbauten sich in Transportstellung befinden,
Radvorleger, Hemmschuhe entfernt sind,
der zu überblickende Gleisbereich frei ist.