Abschnitt 45 - Zu § 14 Abs. 1 Satz 2:
Ihre Kennzeichnung ist erforderlich, wenn z.B. in einem Rangierbereich Hemmschuhe für verschiedene Schienenarten verwendet werden und sie sich nicht durch ihre Bauform auffällig voneinander unterscheiden.
Diese Forderung ist z.B. durch unterschiedliche Farbkennzeichnung erfüllt.