Abschnitt 23 - Zu § 5 Abs. 8:
Solche Einrichtungen sind z.B.
Umzäunung,
Umwehrung,
Verkleidung,
Verdeckung,
selbsttätig wirkende Abschalteinrichtung.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzungen widerstehen können (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4).
Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Gleissperrung.