DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 23 - Zu § 5 Abs. 8:

Solche Einrichtungen sind z.B.

  • Umzäunung,

  • Umwehrung,

  • Verkleidung,

  • Verdeckung,

  • selbsttätig wirkende Abschalteinrichtung.

Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzungen widerstehen können (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4).

Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Gleissperrung.