DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 22 - Zu § 5 Abs. 7:

Erkennbar ist ein Sicherheitsraum, wenn er sich von seiner Umgebung deutlich abhebt, z.B. durch seine Lage, Form, oder wenn er gekennzeichnet ist, z.B. durch Begrenzungsstangen, farbliche Markierung.

Sicher erreichbar ist ein Sicherheitsraum, wenn

  • vor ihm keine Anlagen vorhanden sind, die den Zugang erschweren, z.B. Stromschienen,

  • Maßnahmen zum sicheren Übersteigen von Hindernissen getroffen sind,

  • die Standflächen im Sicherheitsraum nicht um mehr als 0,5 m höher oder tiefer als die begehbare Fläche des Fahrbereiches liegen oder Maßnahmen zur Überwindung eines größeren Höhenunterschiedes getroffen sind.