Abschnitt 13 - Zu § 2 Abs. 7:
Im Gegensatz zur Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) ist hier die Einbeziehung des Fahrleitungsbereichs nicht notwendig, weil in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, die diesen Bereich betreffen.