DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 100 - Zu § 35 Abs. 3:

Gefährdet werden können z.B. Versicherte, die diese Schienenfahrzeuge kuppeln oder entkuppeln müssen.

Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Warnung der beteiligten Versicherten, auffallende Kennzeichnung der überstehenden Ladungsteile, Mitführen von Schutzwagen, die erst nach Entladung abgekuppelt werden dürfen.