Abschnitt 98 - Zu § 29 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Überschreitung einer aufzubringenden Hebekraft von 50 daN geeignete Hebeeinrichtungen vorhanden sind.
Bei Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten als Ersatzradhalterung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).