Abschnitt 73 - Zu § 24 Abs. 1 Nr. 2:
Die Arbeitsweise erfordert z. B. beiderseitige Laufstege, wenn die Arbeitsplätze auf den Fahrzeugen an Befüllanlagen von stationären Bühnen aus wechselweise sowohl von der rechten als auch von der linken Seite begangen werden.