DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 71 - Zu § 24 Abs. 1:

Betriebsmäßiges Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen liegt vor, wenn insbesondere

  • Be- und Entladearbeiten,

  • Arbeiten zur Ladungssicherung,

  • Betätigung von Einrichtungen, Aggregaten oder Stellteilen des Fahrzeuges,

  • Überwachung von Arbeitsabläufen,

  • Füllstandskontrollen,

  • Probenahmen,

  • Kontrollarbeiten,

  • Entnahme und Wiederanbringung von Ersatzrädern

nicht vom Boden aus möglich sind, sondern den Aufenthalt von Personen auf dem Fahrzeug erfordern.

Behälterfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Tankfahrzeuge, Silofahrzeuge, Saugfahrzeuge.

Bei Sattelzugmaschinen, bei denen der Anschluss der Verbindungsleitungen von der Fahrbahn aus nicht möglich ist oder von denen aus Fahrzeugaufbauten, erforderlichenfalls auch Container, betreten werden müssen, ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn dafür ein besonderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Zur Gestaltung von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen siehe auch Anhang 2.