DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Anhang 1 - Freiraummaße bei Bolzenkupplungen

(zu § 28 Abs. 2)

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zu 1)Die Maße ≥ 60 mm und ≥ 100 mm (Handhebelfreiraum) gelten grundsätzlich für alle Arten von Bolzenkupplungen und Anbausituationen. Für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel gilt das Maß ≥ 60 mm sinngemäß (hier: nach unten).
zu 2)Das Maß ≥ 300 mm ist am Fahrzeug einzuhalten, wenn die Möglichkeit der freien Austauschbarkeit bauartgenehmigter (ABG = Allgemeine Bauartgenehmigung) Normkupplungen (Bolzenkupplungen DIN 74051-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte") untereinander ohne erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen gegeben sein soll. Andernfalls kann bei einem Austausch gegen nicht baugleiche Bolzenkupplungen (unterschiedliche ABG-Nr.) der Freiraum um den Handhebel unzulässig eingeschränkt sein. Das gilt jedoch nicht für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel; solche sind allerdings nur an Heckkippern oder Kraftfahrzeugen mit Hecktüren oder Hubladebühnen (Ladebordwänden) zulässig, sofern an diesen Zugfahrzeugen hierzu eine technische Notwendigkeit besteht (bestätigt durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr).
Das Maß ≥ 300 mm ergibt sich aus dem Maß ≤ 240 mm, das in DIN 74051-1 festgelegt ist, und dem Freiraummaß ≥ 60 mm um den Handhebel.
Siehe auch "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen" (94/20/EG).