DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 14 - Zu § 4 Abs. 1:

Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z. B.

  • eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

  • eine Betriebserlaubnis nach StVZO,

  • eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge (siehe z. B. "Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" (70/156/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG, und "Verordnung über EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)").

Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z. B.

  • eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach StVZO,

  • eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22a StVZO,

  • eine EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach EG-TypV,

  • eine EG-Teilbetriebserlaubnis (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV),

  • eine EG-Bauartgenehmigung (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV),

  • eine ECE-Genehmigung.