Abschnitt 14 - Zu § 4 Abs. 1:
Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z. B.
eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
eine Betriebserlaubnis nach StVZO,
eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge (siehe z. B. "Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" (70/156/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG, und "Verordnung über EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)").
Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z. B.
eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach StVZO,
eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22a StVZO,
eine EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach EG-TypV,
eine EG-Teilbetriebserlaubnis (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV),
eine EG-Bauartgenehmigung (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV),
eine ECE-Genehmigung.