Abschnitt 126 - Zu § 43 Abs. 2:
Zu den Krafträdern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift zählen auch Mofas und Mopeds.
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Schutzhelme für die Führer von Krafträdern und deren Mitfahrer siehe ECE-Regelung 22 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds".
Im innerbetrieblichen Verkehr mit einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist auch der Arbeitsschutzhelm nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" mit angelegtem Kinnriemen geeignet.