DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 53 - Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lautet § 53 wie folgt:

Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.