DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

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§ 34, Anweisungen
§ 34
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

IV. – Betrieb

Titel: Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 70
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 34 – Anweisungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.

(2) Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.