
§ 2
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
II. – Begriffsbestimmungen
§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.