DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

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§ 2, Begriffsbestimmungen
§ 2
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

II. – Begriffsbestimmungen

Titel: Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 70
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.