DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 36 - Zu § 20 Abs. 2:

Hinsichtlich elektrischer Ausrüstung von Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden siehe Betriebssicherheitsverordnung sowie Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV).

Ab 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme die

  • Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

anzuwenden. In einem bis zum 30. Juni 2003 dauernden Übergangszeitraum dürfen noch explosionsgeschützte Geräte in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 94/9/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

Für die Beschaffenheit von explosionsgeschützten Flurförderzeugen siehe auch DIN EN 1755 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre; Einsatz von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Bereichen mit entflammbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben".