DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 5, Betriebsanweisung
§ 5
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 5 – Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.