Abschnitt 20 - Zu § 34:
Für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, ist die Forderung der Prüfung des Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweises (Stabilitätsberechnung) erfüllt, wenn dieser mit einem Prüf- oder Sichtvermerk der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft versehen ist.