§ 4 - Kennzeichnung
An schwimmenden Geräten müssen dauerhaft, gut lesbar und zugänglich folgende Angaben für den Schwimmkörper (Schiffskörper) angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer
Baujahr
Baunummer.
An schwimmenden Geräten müssen dauerhaft, gut lesbar und zugänglich folgende Angaben für den Schwimmkörper (Schiffskörper) angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer
Baujahr
Baunummer.