DGUV Vorschrift 64 - Schwimmende Geräte

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§ 32

(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muß ein Laufsteg von mindestens 500 mm Breite mit Geländer an beiden Seiten vorhanden sein.

(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:

Das Betreten und Überklettern der Eimerkette

während des Betriebes ist verboten!

(3) Der Eimerleiter- und Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.