
§ 2
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
I. – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 – Begriffsbestimmung
(1) Schwimmende Geräte sind:
Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.
(2) Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr (Lademast und Ladebaum), die der Güterbeförderung dienen, und Schwimmdocks gehören nicht zu den schwimmenden Geräten.