DGUV Vorschrift 64 - Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 2, Begriffsbestimmung
§ 2
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)

I. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 64
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 2 – Begriffsbestimmung

(1) Schwimmende Geräte sind:

Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.

(2) Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr (Lademast und Ladebaum), die der Güterbeförderung dienen, und Schwimmdocks gehören nicht zu den schwimmenden Geräten.