Abschnitt 6 - Zu § 6:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) der BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5) entsprechen. Die Installationshinweise können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Darüber hinausgehend kann zur Identifikation des Täters eine Kopplung der ORÜA mit der gegebenenfalls im SB-Foyer vorhandenen Videokamera sinnvoll sein.
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).