DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 18 - Zu § 16:

Die Forderungen hinsichtlich der Verschlusssysteme sind z. B. erfüllt, wenn

  • mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind

    und

  • diese so programmierbar sind, dass für die Freigabe aller Banknotenfächer ein Mindestzeitraum von 10 Minuten nicht unterschritten werden kann und die Sperrzeiten der einzelnen Fächer zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten einstellbar sind. Die Forderung hinsichtlich der aufbruchhemmenden Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.

Hinweise mit dem Text:

"Geldbestände zeitschlossgesichert!

Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit"

können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.

Bezüglich der Prüfung der Behältnisse siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.

Siehe auch:

§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

DIN VDE 0100"Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN EN 60 950"Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik".