
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
VI – Ordnungswidrigkeiten
§ 23 – Ordnungswidrigkeiten (1)
MUSTER-UVV
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall nicht berücksichtigt hat.
- 2.
entgegen § 6 Abs. 1 kein Telefon zur Verfügung stellt.
- 3.
entgegen § 8 Abs. 1 den Umgang mit Banknoten, den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen oder das Verhalten der Versicherten bei Überfällen nicht in Betriebsanweisungen schriftlich festlegt und den Versicherten zur Verfügung stellt.
- 4.
entgegen § 9 Abs. 1 Versicherte nicht oder nicht entsprechend den Maßgaben des § 9 Abs. 1 unterweist.
- 5.
entgegen § 15 Abs. 2
- a.
den Transport nicht mit geeigneten Transportsicherungen durchführt oder
- b.
für den Transport nicht unregelmäßig Transportzeit oder Transportweg ändert und diesen nicht durch eine zweite Person sichern lässt.
- 6.
entgegen § 15 Abs. 3 Versicherte einsetzt, die unter 18 Jahre alt, nicht geeignet oder für diese Aufgabe nicht besonders unterwiesen sind.
- 7.
entgegen § 19 an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht dauerhaft und deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinweist.
- 8.
entgegen § 20 Abs. 1 keine Maßnahmen festlegt, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind.
- 9.
entgegen § 20 Abs. 2 den Überfall nicht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigt.
- 10.
entgegen § 21 Abs. 1 die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen nicht sicherstellt oder nicht dokumentiert.
- 11.
entgegen § 21 Abs. 2 Sicherheitseinrichtungen nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüft.
- 12.
entgegen § 21 Abs. 3 die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten nicht dokumentiert.
- 13.
entgegen § 22 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.