DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 16 - Zu § 18:

Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll auf Grund der sich daraus ergebenden Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden.

Die Zuverlässigkeit und Eignung zum Führen von Schusswaffen sind z. B. nicht gegeben bei

  • offensichtlich erkennbarer Einschränkung der geistigen oder körperlichen Voraussetzungen,

  • unzureichendem Sachkundestand oder nicht regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Schießübungen,

  • Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit durch die Einwirkung von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln,

  • Missbrauch von Schusswaffen oder dem Führen unzulässiger Schusswaffen oder Munition

    oder

  • eigenmächtig vorgenommenen technischen Veränderungen von Schusswaffen oder Munition.

Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird.

Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,

  • Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen,

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen,

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,

  • Unfallverhütungsvorschriften

    • "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

    • "Lärm" (BGV B3),

  • § 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5),

  • Richtlinien für die Errichtung und Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand-Richtlinien),

  • Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; "Reinigung von Raumschießanlagen" (SP 25.7).