Abschnitt 57 - Zu § 22:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:
- 1.
Ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit Vollmaske, z.B. Regenerationsgerät mit Drucksauerstoff bzw. chemisch gebundenem Sauerstoff,
- 2.
ein Abseil- und Rettungshubgerät, zwei Sicherheitsleinen und Auffanggurt,
- 3.
eine beriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte,
- 4.
ein Verbandkasten nach DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"
und
- 5.
eine Löscheinrichtung (z.B. Handfeuerlöscher).