Abschnitt 39 - Zu § 14 Abs. 1:
Hinsichtlich der Abmessungen von Schachtbauwerken siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 12 und zu § 5 Abs. 13.
Hinsichtlich der Abmessungen von Schachtbauwerken siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 12 und zu § 5 Abs. 13.