DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 32 - Reinigungsarbeiten

(1) Versicherte dürfen Reinigungsarbeiten nur von gesicherten Standplätzen aus durchführen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Reinigungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen Maßnahmen gegen die Einwirkung von Aerosolen getroffen werden.

(3) Bei Arbeiten mit Kanal-Hochdruckspülgeräten müssen die Düsen so eingesetzt werden, daß ein Umkehren in der Haltung vermieden wird.