§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. | Spielhallen Betriebsstätten, in denen mehr als zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind und die einer Spielhallenerlaubnis oder mehrerer nach der Gewerbeordnung bedürfen. |
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2. | Spielcasinos Betriebsstätten, in denen sogenannte andere Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden und die einer entsprechenden Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen. |
3. | Spielbanken Betriebsstätten, in denen gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedürfen. |
4. | Automatensäle von Spielbanken von Spielbanken unterhaltene Betriebsstätten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind. |