DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 21 - Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen, Geldtransporte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen für Unbefugte

  • der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich

    und

  • der Einblick auf Bargeldbestände verhindert ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf während der Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen der Arbeitsbereich öffentlich zugänglich sein, wenn mindestens eine zweite Person die Sicherung des Arbeitsbereiches übernimmt.

(3) Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgaben besonders unterwiesen sind.

(4) Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

(6) Abweichungen von Absatz 5 sind nur zulässig, wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird.

(7) Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch

  • äußere Hinweise auf dem Fahrzeug,

  • die Bauart des Fahrzeuges

    oder

  • die Ausrüstung der Personen als Geldtransport zu erkennen ist.