Abschnitt 25 - Zu § 13 Abs. 7:
Unzureichende Sicht ist z.B. gegeben bei Nebel oder Dunkelheit, sofern keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.
Unzureichende Sicht ist z.B. gegeben bei Nebel oder Dunkelheit, sofern keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.