Abschnitt 10 - Zu § 4 Abs. 3:
Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz sind z.B. Sicherheitsgurte, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzgeräte, Fangnetze in Verbindung mit hierfür geeigneten Anschlagmöglichkeiten.
Als persönliche Schutzausrüstung kommen z.B. Schutzhelme, Schutzanzüge, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutzmittel in Betracht.
Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, ergibt sich aus § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1).