DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 60 - Zu § 28:

Nach § 1 Abs. 2 ist für

  • das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,

  • Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen einschließlich Anstricharbeiten,

  • Klebearbeiten,

  • Nebenarbeiten in Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten, wie Trocknen der Oberfläche, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen,

an Innenflächen und Einbauten von Schiffsräumen Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden, wenn die Versicherten hierbei den Einwirkungen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sein können oder eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.