DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 51 - Zu Abschnitt B. Besondere Bestimmungen: Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften

Gelegentlich müssen flüssiggasbetriebene Geräte (Handbrenner, Heizgeräte und dergleichen) auch innerhalb von Schiffsräumen auf Werften, z. B. von Fremdfirmen, eingesetzt werden. Dabei können spezielle Gefährdungen bestehen, weil insbesondere

  • die verschiedenen Ebenen eines Schiffes bzw. Schiffsteile durch Öffnungen miteinander verbunden sind,

  • Schiffsräume als enge Räume und als Räume unter Erdgleiche angesehen werden können,

  • nicht alle Räume ausreichend durchlüftet sind,

  • eine Vielzahl von Tätigkeiten gleichzeitig stattfinden kann,

  • eine Vielzahl von Tätigkeiten mit Zündgefahr verbunden sein kann,

  • Tätigkeiten von unterschiedlichen Firmen ausgeführt werden können und die gegenseitige Gefährdung nur schwer durch Koordination zu beherrschen ist.

Um den speziellen Gefährdungen Rechnung zu tragen, ist für jeden Einzelfall die Durchführung der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des arbschg, der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und "Erste Hilfe" (VBG 109) sowie spezielle Bestimmungen aus den Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) und "Verwendung von Flüssiggas" (VBG 21) sowie dem Gefahrstoffrecht sicherzustellen. Dazu gehören die Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen und die schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Darin sind festzulegen

  • die erforderlichen Arbeitsmittel,

  • die Maßnahmen für die Erste Hilfe und sonstige Notfälle,

  • die Beaufsichtigung und Leitung der Arbeiten durch eine verantwortliche Person,

  • der Beginn und das Ende der Arbeiten mit Flüssiggas im Schiffskörper bzw. Schiffbauteil,

  • die Maßnahmen zum Entfernen der Flüssiggasanlage aus dem Schiffskörper bzw. dem Schiffsbauteil bei längeren Arbeitsunterbrechungen.

Die verantwortliche Person hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  • mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen durchgeführt und beim Einsatz von Fremdfirmen die Arbeiten beim Koordinator angemeldet sind,

  • nach Beendigung der Arbeiten die Arbeitsstelle geräumt ist und beim Einsatz von Fremdfirmen die Arbeiten beim Koordinator abgemeldet worden sind.