Abschnitt 12 - Zu § 6 Abs. 2:
Die Forderung bei einer Steigung von mehr als 11° bezieht sich nicht auf Fallreeps mit Stufen, die bei jeder Neigung eine sichere Trittfläche bieten, z. B. neigungsabhängig verstellbare Stufen.
Hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen Absturz bei Laufstegen siehe § 11.