§ 24 - Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch das Verlegen von Versorgungseinrichtungen mit Mehrfachanschlüssen in Arbeitsplatzbereichen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen und durch das Aufstellen von Entsorgungseinrichtungen Gefährdungen vermieden werden.