DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 15 - Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

1.persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht,
2.persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten, bei denen die Absturzgefahr nach § 11 Abs. 1 nicht durch Einrichtungen beseitigt werden kann,
3.Lederbekleidung bei Erprobungsarbeiten an Schiffsdampfanlagen,
4.schwer entflammbare Schutzkleidung bei Feuerarbeiten in engen Räumen,
5.Säureschutzkleidung sowie Augen- und Gesichtsschutz bei Arbeiten, in deren Nähe sich ätzende Stoffe befinden,
6.Atemschutzgeräte, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich sind.

(2) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönliche Schutzausrüstungen nach Absatz 1 im Einzelfall zu regeln und deren Verwendung zu überwachen.