Abschnitt 16 - Zu § 12 Abs. 1:
Diese Gefahren werden vermieden, wenn
- 1.
vor dem Eingeben besonders sperriger Gegenstände die Fördereinrichtung stillgesetzt wird,
- 2.
vor Ingangsetzen der Beladeeinrichtung die Müllwerker soweit zurück bzw. zur Seite treten, dass sie durch herausgeschleuderte Gegenstände nicht gefährdet werden.