
§ 3
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
I. – Allgemeines
§ 3 – Kennzeichnung
An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:
Hersteller oder Lieferer
Herstellungsnummer
Typ
Baujahr.