§ 3 - Kennzeichnung
An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:
Hersteller oder Lieferer
Herstellungsnummer
Typ
Baujahr.
An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:
Hersteller oder Lieferer
Herstellungsnummer
Typ
Baujahr.