§ 15 - Gefährliche Stoffe
Werden in Müllbehältern gefährliche Stoffe festgestellt, so dürfen die Behälter nicht entleert werden. Wird festgestellt, dass ein Müllbehälter mit derartigem Inhalt bereits in ein Müllsammelfahrzeug entleert ist, muss die Förderung sofort stillgesetzt werden.