§ 6 - Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:
1. | Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein. |
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2. | Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden. |
3. | Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen: |
4. | Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein. |