Abschnitt 99 - Zu § 66 Abs. 3:
Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn
deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen Teilen bestehen und
eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden Begrenzung in Berührung kommen kann
und dabei
die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.
Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Rohrleitungen geringen Querschnittes.