§ 26 - Lastaufnahmeeinrichtungen mit Haft- oder Reibschluss
(1) Beim Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
- 1.
der Gefahrbereich gekennzeichnet und gegen Betreten gesperrt ist
und
- 2.
sich im Gefahrbereich keine Versicherten aufhalten.
(2) Versicherte dürfen sich in dem nach Absatz 1 Nr. 1 gekennzeichneten und gesperrten Gefahrbereich nicht aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, nachdem sich die Versicherten aus dem Bereich entfernt haben.