DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 26 - Lastaufnahmeeinrichtungen mit Haft- oder Reibschluss

(1) Beim Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    der Gefahrbereich gekennzeichnet und gegen Betreten gesperrt ist

    und

  2. 2.

    sich im Gefahrbereich keine Versicherten aufhalten.

(2) Versicherte dürfen sich in dem nach Absatz 1 Nr. 1 gekennzeichneten und gesperrten Gefahrbereich nicht aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, nachdem sich die Versicherten aus dem Bereich entfernt haben.