§ 29 - Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen nicht weniger als zwei Versicherte beschäftigt sind.
(2) Die Versicherten müssen bei Arbeiten nach Absatz 1 ständig untereinander in Verbindung stehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wartungs- und Inspektionsgänge.