Abschnitt 24 - Zu § 11 Abs. 3:
Dies gilt sowohl für Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung als auch für gefährliche Stoffe, die bei der Produktion als Zersetzungsprodukte anfallen.
Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).