DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 5 - Ladestellen an Beschickungseinrichtungen

(1) Gefahrbereiche an Ladestellen von Beschickungseinrichtungen müssen durch Einrichtungen so gesichert sein, dass Versicherte durch den Ladevorgang nicht gefährdet werden können.

(2) Können Gefahrbereiche an Ladestellen nicht durch Einrichtungen gesichert werden, muss die Ladestelle vom Bedienungsstandort aus eingesehen werden können und für den Ladevorgang eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein.

(3) Müssen Beschickungsgefäße beim Beschickungsvorgang die Laufschienen verlassen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Beschickungsgefäße beim Zurückfahren wieder in die Laufschienen einfahren.